Satzung des SuS Veltheim 1894 e.V. Drucken
Geschrieben von: Dirk Müller   
Donnerstag, den 29. Juli 2010 um 16:42 Uhr

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr § 10 Vorstand
§ 2 Zweck § 11 Mitarbeiterkreis
§ 3 Mitgliedschaft § 12 Abteilungen
§ 4 Maßregelungen § 13 Ehrenrat
§ 5 Beiträge
§ 14 Wahlen
§ 6 Organe des Vereins § 15 Buchprüfung
§ 7 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit § 16 Satzungsänderung
§ 8 Mitgliederversammlung § 17 Anhang der Satzung
§ 9 Stimmrecht und Beschlußfassung § 18 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein, der am 21. Oktober 1945 gegründet wurde und die Tradition der ehemaligen Vereine „Turnverein Einigkeit Veltheim“ und „Arbeiter-, Turn- und Sportverein Veltheim“ fortsetzt, führt den Namen „Spiel- und Sportverein Veltheim e.V.“

Er hat seinen Sitz in Porta Westfalica und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Minden eingetragen
Die Vereinsfarben sind blau - gelb.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung, und zwar insbesondere die Pflege der Leibesertüchtigung auf breitester Grundlage, um der körperlichen und geistigen Ertüchtigung der Mitglieder - insbesondere der Jugend - zu dienen. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungskosten, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person - ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz - werden. Wer Mitglied werden will, legt einen schriftlichen Aufnahmeantrag vor, der bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein muß. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, hierfür Gründe anzugeben. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von 2 Wochen an den Ehrenrat zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

 

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod

  2. durch Ausschluß

  3. durch Austritt

Der Ausschluß kann aus folgenden Gründen erfolgen:

 

  1. Verstoß gegen die Satzung, Anordnung des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  2. Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins

  3. unehrenhaftem und unsportlichem Verhalten

  4. Nichtzahlung der Beiträge trotz schriftlicher Mahnung

Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung an den Ehrenrat möglich. Dieser entscheidet endgültig. Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann mit einer Frist von 14 Tagen nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

 

§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:


  1. Verweis

  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen die Maßregelung ist die Beschwerde innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen nach Zustellung an den Ehrenrat möglich.

 

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Durch die Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt werden. Hierzu bedarf es einer einfachen Mehrheit.

Ehrenmitglieder sind nach Erreichung des 70.Lebensjahres von der Zahlung des Beitrages freigestellt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Mitarbeiterkreis

  4. die Abteilungsversammlung

  5. die Jugendversammlung

  6. der Ehrenrat

§ 7 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

  2. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können die Tätigkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung pauschaler Aufwandsentschädigungen, insbesondere nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. 2 wird dem geschäftsführenden Vorstand übertragen. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragesbeendigung.

  3. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, für den Verein Tätigkeiten gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

  4. Über die entgeltliche Tätigkeit oder die Zahlung einer Aufwandsentschädigung beschließt der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte möglichst in den ersten beiden Januarwochen stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in der Form einer Veröffentlichung in der Tageszeitung. In den Vereinsaushängekästen ist auf die Mitgliederversammlung hinzuweisen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 8 Tagen liegen.

Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes

  2. Finanzbericht und der Bericht der Buchprüfer

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Wahlen des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes

  5. Wahlen und Bestätigung des Mitarbeiterkreises

  6. Beschlußfassung über die vorliegenden Anträge

  7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  8. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

  9. Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. der Vorstand beschließt oder

  2. 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dieses verlangen.

Die Einladung muss eine Woche vorher (zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung) unter Angabe der Tagesordnung in unseren Vereinspublikationen, auf unserer Internetseite und im Vereinsaushängekasten veröffentlicht werden. Außerdem muss die Tagesordnung ausgelegt werden.

 

§ 9 Stimmrecht und Beschlußfassung

Alle Mitglieder des Vereins über 14 Jahre sind stimmberechtigt. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getätigt. Ergibt sich bei Beschlüssen Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los in diesem Falle.

Der Vorstand und Ehrenrat, dessen Wählbarkeit auf die volljährigen Mitglieder beschränkt wird, ist in geheimer Wahl zu wählen. Alle übrigen Wahlen sind offen durch Handzeichen vorzunehmen, geheime Wahl muß jedoch erfolgen, wenn mindestens 1/20 der anwesenden Mitglieder eine solche verlangen.

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet

    1. als geschäftsführender Vorstand bestehend aus

      1. 1. Vorsitzender
      2. 2. Vorsitzender
      3. 3. Vorsitzender
      4. Schatzmeister und Geschäftsführer
      5. Jugendwart
      6. Schriftwart
    2. als Gesamtvorstand bestehend aus dem

      1. geschäftsführenden Vorstand
      2. den Abteilungsleitern
  2. Der Vorstand arbeitet nach der Geschäftsordnung des Vorstandes und dem Geschäftsverteilungsplan, die Anhang dieser Satzung sind.


  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Vertreter, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


  4. Die Aufgaben des Schriftwartes sind in der Geschäftsordnung des Vorstandes, ergänzend in einem Geschäftsverteilungsplan, geregelt.


  5. Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. (s. Jugendordnung)


  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.


 

§ 11 Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

  1. die Mitglieder des Gesamtvorstandes
  2. die Hallenkassierer
  3. die Buchprüfer
  4. die Übungsleiter

 

§ 12 Abteilungen

Alle Mitglieder sind berechtigt, sich in sämtlichen Abteilungen des Vereins sportlich zu betätigen. Bei Bedarf können mit Zustimmung des Vorstandes neue Abteilungen gegründet werden. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Der Abteilungsleiter wird in der Abteilungsversammlung gewählt. Er kann sich zur Unterstützung weitere Mitarbeiter hinzuwählen lassen. Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand für alle Vorgänge in der Abteilung voll verantwortlich.

Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben, jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes und mit einfacher Stimmenmehrheit der Abteilungsversammlung.

Die Abteilungen haben keine eigenen Kassen.

Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf einberufen und vom Abteilungsleiter geleitet.

 

§ 13 Ehrenrat

Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern. Die Anrufung des Ehrenrates erfolgt schriftlich über den Vorstand. Der Ehrenrat entscheidet bei Ausschluß, Ehren- und Disziplinarangelegenheiten von Mitgliedern, sofern diese den Ehrenrat anrufen. Entscheidungen des Ehrenrates erfolgen nach absoluter Mehrheit und sind unanfechtbar.

Der Ehrenrat wählt sich einen Vorsitzenden.

 

§ 14 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, der Abteilungsleitung des Ehrenrates sowie die Buchprüfer werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 15 Buchprüfung

Die Buchhaltung des Vereins wird in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Buchprüfern geprüft. Die Buchprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Buchhaltung die Entlastung des Schatzmeisters und Geschäftsführers.

 

§ 16 Satzungsänderung

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, können nur in der Mitgliederversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefaßt werden und bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

 

§ 17 Anhang der Satzung

Zum Anhang der Satzung gehören:

  1. die Ehrenordnung des Vereins

  2. die Jugendordnung des Vereins

  3. die Geschäftsordnung des Vorstandes

  4. der Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und zwar mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

Das bei Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins ist der Stadt Porta Westfalica zur Förderung der Jugendpflege im Stadtteil Veltheim zur Verfügung zu stellen. Beschlüsse hierüber bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.

 

Porta Westfalica, 11. Juli 2016

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

3. Vorsitzender

 

Anlage 1 zur Satzung

Ehrenordnung

§ 1

Zweck der Ehrenordnung ist es, einheitliche Richtlinien für die Ehrung verdienter Mitglieder zu schaffen.

§ 2

Mitglieder, die dem Verein 25 Jahr angehören, werden mit der silbernen Ehrennadel ausgezeichnet.

Mitglieder, die dem Verein 40 Jahre angehören, werden mit der goldenen Ehrennadel ausgezeichnet.

§ 3

Die Ehrung verdienter Mitglieder erfolgt:

  1. durch Verleihung der Verdienstnadel mit Urkunde an Mitglieder mit weit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen oder mindestens 20-jähriger aktiver Sportlaufbahn

  2. durch Verleihung der silbernen Ehrennadel mit Urkunde an Mitglieder mit mindestens 10-jähriger hervorragender Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder 12-jähriger hervorragender Tätigkeit als Abteilungsleiter oder Übungsleiter

  3. durch Verleihung der goldenen Ehrennadel mit Urkunde an Mitglieder mit mindestens 15-jähriger hervorragender Tätigkeit als Abteilungs- oder Übungsleiter

  4. durch Verleihung eines goldenen Ehrenringes an Mitglieder mit mindestens 20-jähriger hervorragender Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder 24-jähriger hervorragender Tätigkeit als Abteilungs- oder Übungsleiter

  5. Wahl zum Sportler des Jahres für den Senioren- und Jugendbereich.

Vorschläge dazu unterbreitet der Gesamtvorstand dem Ehrenrat. Dieser entscheidet endgültig.

Vorgeschlagen werden können:

  1. aktive Sportler
  2. Funktionäre
  3. Mannschaften

die im Laufe eines Jahres oder über einen längeren Zeitraum besondere Leistungen, die über den normalen Rahmen hinausgehen, erbracht haben.

§ 4

Wenn ein langjährig tätig gewesener Amtsträger sein Amt nicht mehr ausübt, kann er unter Verleihung eines Ehrenbriefes als Ehrenamtsträger ernannt werden mit Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand.

§ 5

Personen, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6

Anträge auf Ehrungen von Mitgliedern können über den Vorstand beim Ehrenrat eingereicht werden.

§ 7

Über die Anträge auf Ehrungen entscheidet der Ehrenrat. Ein Recht auf Ehrung besteht nicht.

§ 8

Alle Ehrungen sind in der ihrer Bedeutung angemessenen Form vorzunehmen.

§ 9

Die Ehrenordnung ist ein Anhang der Satzung des SuS Veltheim e.V.

 


Anlage 2 zur Satzung

Jugendordnung des SuS Veltheim e.V.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des SuS Veltheim e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zu 18 Jahren, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben

Die Jugend des SuS Veltheim e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr direkt zufließenden Mittel.

Aufgaben der Jugend des SuS Veltheim e.V. sind:

  1. Förderung des Sports
  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
  3. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
  4. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
  5. Pflege der internationalen Verständigung

§ 3 Organe

Organe der Jugend des SuS Veltheim e.V. sind:

  1. die Vereinsjugendversammlung
  2. der Vereinsjugendausschuß

§ 4 Vereinsjugendversammlung

Die Vereinsjugendversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilungen.

Aufgaben:

  1. Festlegung der Richtlinien des Vereinsjugendausschusses
  2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses
  3. Entlastung des Vereinsjugendausschuß
  4. Wahl des Vereinsjugendausschuß (Wahlberechtigt 14-18 Jahre)
  5. Beschlußfassung über vorliegende Anträge
  6. Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Jugendausschuß unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittes der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugendversammlung muß eine außerordentliche Versammlung innerhalb von 2 Wochen einberufen werden.
  7. Die Vereinsjugendversammlung wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Teilnehmer nicht anwesend sind. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
  8. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  9. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 Vereinsjugendausschuß

  1. 1. Der Vereinsjugendausschuß besteht aus:

    1. dem Jugendwart, der Mitglied des Vorstandes mit allen Rechten und Pflichten ist und
    2. zwei BeisitzerInnen

  2. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
  3. Die Mitglieder werden für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Wiederwahl im Amt.
  4. Jedes Vereinsmitglied ist in den Ausschuß wählbar.
  5. Die Sitzungen des Ausschusses finden nach Bedarf statt.
  6. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der zufließenden Mittel.
  7. Zur Durchführung besonderer Aktionen können weitere Gremien gebildet werden.

§ 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Diese Jugendordnung ist eine Anlage der Satzung.

 


Anlage 3 zur Satzung

Geschäftsordnung des Vorstandes

 

1. Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des BGB und der Satzung.

2. Die Geschäftsführung des Vorstandes umfaßt alle erforderlichen sachlichen und personellen Maßnahmen, die der Erfüllung der in der Satzung festgelegten Aufgaben dienen.

3. Die Vorstandsmitglieder sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet.

 

Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen, sowie die Einberufung hierzu. Vorstandssitzungen sollten monatlich stattfinden, bei Bedarf auch öfter.

Der Vorstand kann zu Vorstandssitzungen jederzeit Mitglieder des Mitarbeiterkreises einladen. Einmal im Jahr sollte eine Sitzung zusammen mit dem Mitarbeiterkreis erfolgen.

Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden bei Verhinderung und nehmen weitere Aufgaben wahr, die im Geschäftsverteilungsplan definiert sind.

Der Schatzmeister/Geschäftsführer ist geschäftsführend tätig und ist verantwortlich für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Kontoführung und die Buchhaltung. Er erledigt die laufenden Kassengeschäfte und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, wobei ihm für die Routine- und Sachbearbeiteraufgaben eine Hilfskraft zur Verfügung gestellt wird. Zudem ist er für die Mitgliederverwaltung verantwortlich. Er nimmt weitere Aufgaben wahr, die im Geschäftsverteilungsplan definiert sind.

Der Schriftwart führt die Protokolle und ist im Bedarfsfall bei der Erledigung des laufenden Schriftverkehrs behilflich; Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen und im Festausschuss.

Entscheidungen im Vorstand bedürfen grundsätzlich der Beschlußfassung und sind zu protokollieren. Bei Abstimmung gilt die einfache Mehrheit.

Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, in dem die verantwortlichen Zuständigkeiten im Vorstand im einzelnen geregelt sind. Dieser muß den Mitgliedern bekannt gemacht werden, damit diese wissen, wer der jeweils zuständige Ansprechpartner ist.

4. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung vorzulegen:

  1. einen Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr. Dieser Haushaltsplan ist die Grundlage für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben.
  2. einen Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr

5. Um dem Vorstand eine ordentliche Geschäftsführung zu ermöglichen, ist der Vorstand berechtigt Verwaltungsleistungen zu entgelten.

6. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Anschaffung des laufenden Verbrauchsmaterials und der Sportgeräte. Er kann die Abteilungsleiter zum Einkauf bevollmächtigen.

7. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und bekommen keine Vergütung. Es werden nur Barauslagen z.B. Fahrtkosten, Porto, Sitzungsgelder ersetzt.

8. Für einen nachweisbar selbstverschuldeten Geldverlust haftet das schuldige Vorstandsmitglied mit seinem Barvermögen.

9. Diese Geschäftsordnung ist ein Anhang der Satzung.

 


Geschäftsverteilungsplan

- gültig ab 1998 -

Einzelaufgaben


1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
3.Vorsitzender
Schatzmeister
Geschäftsstelle
Schriftwart
Jugendwart des Hauptvereins
Abteilungsleiter
Stellvertretender Abteilungsleiter
Sportwarte
Jugendwarte der Abteilungen

1. Vorsitzender

  • Leitung aller Sitzungen, Einladungen zu den Sitzungen
  • Repräsentation des Vereins
  • Ehrungen
  • Kontaktpflege zu passiven Mitgliedern und Nachbarvereinen
  • Übergabe von Präsenten bei Jubiläen von Mitgliedern und runden Geburtstagen
  • Empfänger der Vereinspost und Verteilung der Post an die jeweiligen Mitarbeiter
  • Kontakte zu den Förderkreis-Mitgliedern halten, den Bestand pflegen und ausbauen (unter Mitarbeit aller Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter und sonstiger zu benennender Personen)
  • Sporthilfe-Versicherung

2. Vorsitzender

  • Vertretung des 1. Vorsitzenden bei Verhinderung
  • Mitarbeit in folgenden Ausschüssen
    - Dorfgemeinschaft Veltheim
    - Stadtsportverband
    - weitere Sportverbände
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins (nicht der Abteilungen)
  • Sportwerbewoche (sportlicher Teil)

3. Vorsitzender

  • Leitung und Organisation der Eigenbewirtschaftung bei Veranstaltungen und feststehenden Einrichtungen, auch bei Abteilungsveranstaltungen (in Abstimmung mit den jeweiligen Abteilungsleiter)
  • Wareneinkauf
  • Mitarbeitereinteilung bei den Veranstaltungen
  • Abrechnung mit dem Schatzmeister

Schatzmeister/Geschäftsführer

  • Finanzen, Steuern. Finanzverwaltung Fördermittel
  • Etatplanung
  • Statistiken
  • Versicherungen
  • Vereinsrecht (Satzungen, Amtsgericht etc.)
  • für Routine- und Sachbearbeiteraufgaben wie Buchführung und Schriftverkehr etc. steht die Geschäftsstelle zur Verfügung

Geschäftsstelle

  • sämtlicher Schriftverkehr, bei Bedarf auch für die Abteilungen
  • Ablage
  • Archivierung des Schriftverkehrs und der Protokolle
  • Buchführung
  • Zahlungsverkehr
  • Mitgliederverwaltung

Schriftwart

  • Protokollführung
  • Mithilfe bei Erledigung des laufenden Schriftverkehrs (im Bedarfsfall
  • Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen und im Festausschuss

Jugendwart des Hauptvereins

Abteilungsleiter

  • Leitung des Abteilungsbetriebs
  • Pflege der Geselligkeit in den Abteilungen
  • Zusammenarbeit mit dem Vorstand - Information des Vorstandes über die Belange der Abteilung
  • Aufnahme neuer Mitglieder
  • Koordination des Sportbetriebs
  • Koordination der Hallennutzung
  • Pflege der Sportgeräte und der vereinseigenen Anlagen
  • Einsatz der Trainer und Übungsleiter - in Abstimmung mit dem Vorstand
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Abteilungen

Stellvertretender Abteilungsleiter

  • Vertretung des Abteilungsleiters bei Verhinderung
  • Einzelaufgaben des Abteilungsleiters - in Abstimmung - zu dessen Entlastung wahrnehmen
  • Abteilungsveranstaltungen planen

Sportwarte

  • Planung und Durchführung des Spielbetriebs, dabei Kontakte zu den Fachsportverbänden halten
  • Kontakte zu den Aktiven und Trainern bzw. Übungsleitern pflegen
  • Kontakte zu den Jugendwarten der Abteilung halten
  • die Bestimmungen der Sportverbände einhalten und umsetzen

Jugendwarte der Abteilungen

  • Jugendspielbetrieb planen, durchführen und leiten
  • Übungsleitereinsatz im Jugendbereich
  • Kontakt zum Vereinsjugendwart halten
  • Kontakte zu den Eltern der jugendlichen Aktiven halten
  • Jugendfreizeiten organisieren, u.U. in Abstimmung mit dem Vereinsjugendwart
  • Kontakt zu den Jugendwarten der Fachverbände halten