Satzung des SuS Veltheim 1894 e.V. |
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Geschrieben von: Dirk Müller |
Donnerstag, den 29. Juli 2010 um 16:42 Uhr |
Inhaltsverzeichnis§ 1 Name, Sitz und GeschäftsjahrDer Verein, der am 21. Oktober 1945 gegründet wurde und die Tradition der ehemaligen Vereine „Turnverein Einigkeit Veltheim“ und „Arbeiter-, Turn- und Sportverein Veltheim“ fortsetzt, führt den Namen „Spiel- und Sportverein Veltheim e.V.“
§ 2 ZweckDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung, und zwar insbesondere die Pflege der Leibesertüchtigung auf breitester Grundlage, um der körperlichen und geistigen Ertüchtigung der Mitglieder - insbesondere der Jugend - zu dienen. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungskosten, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MitgliedschaftMitglied kann jede Person - ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz - werden. Wer Mitglied werden will, legt einen schriftlichen Aufnahmeantrag vor, der bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein muß. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, hierfür Gründe anzugeben. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von 2 Wochen an den Ehrenrat zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft endet:
Der Ausschluß kann aus folgenden Gründen erfolgen:
Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung an den Ehrenrat möglich. Dieser entscheidet endgültig. Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann mit einer Frist von 14 Tagen nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
§ 4 MaßregelungenGegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen die Maßregelung ist die Beschwerde innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen nach Zustellung an den Ehrenrat möglich.
§ 5 BeiträgeDer Verein erhebt Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Durch die Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt werden. Hierzu bedarf es einer einfachen Mehrheit. Ehrenmitglieder sind nach Erreichung des 70.Lebensjahres von der Zahlung des Beitrages freigestellt.
§ 6 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind
§ 7 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 8 MitgliederversammlungOberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte möglichst in den ersten beiden Januarwochen stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in der Form einer Veröffentlichung in der Tageszeitung. In den Vereinsaushängekästen ist auf die Mitgliederversammlung hinzuweisen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 8 Tagen liegen. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
Die Einladung muss eine Woche vorher (zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung) unter Angabe der Tagesordnung in unseren Vereinspublikationen, auf unserer Internetseite und im Vereinsaushängekasten veröffentlicht werden. Außerdem muss die Tagesordnung ausgelegt werden.
§ 9 Stimmrecht und BeschlußfassungAlle Mitglieder des Vereins über 14 Jahre sind stimmberechtigt. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getätigt. Ergibt sich bei Beschlüssen Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los in diesem Falle. Der Vorstand und Ehrenrat, dessen Wählbarkeit auf die volljährigen Mitglieder beschränkt wird, ist in geheimer Wahl zu wählen. Alle übrigen Wahlen sind offen durch Handzeichen vorzunehmen, geheime Wahl muß jedoch erfolgen, wenn mindestens 1/20 der anwesenden Mitglieder eine solche verlangen.
§ 10 Vorstand
§ 11 MitarbeiterkreisZum Mitarbeiterkreis gehören:
§ 12 AbteilungenAlle Mitglieder sind berechtigt, sich in sämtlichen Abteilungen des Vereins sportlich zu betätigen. Bei Bedarf können mit Zustimmung des Vorstandes neue Abteilungen gegründet werden. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Der Abteilungsleiter wird in der Abteilungsversammlung gewählt. Er kann sich zur Unterstützung weitere Mitarbeiter hinzuwählen lassen. Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand für alle Vorgänge in der Abteilung voll verantwortlich. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben, jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes und mit einfacher Stimmenmehrheit der Abteilungsversammlung. Die Abteilungen haben keine eigenen Kassen. Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf einberufen und vom Abteilungsleiter geleitet.
§ 13 EhrenratDer Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern. Die Anrufung des Ehrenrates erfolgt schriftlich über den Vorstand. Der Ehrenrat entscheidet bei Ausschluß, Ehren- und Disziplinarangelegenheiten von Mitgliedern, sofern diese den Ehrenrat anrufen. Entscheidungen des Ehrenrates erfolgen nach absoluter Mehrheit und sind unanfechtbar. Der Ehrenrat wählt sich einen Vorsitzenden.
§ 14 WahlenDie Mitglieder des Vorstandes, der Abteilungsleitung des Ehrenrates sowie die Buchprüfer werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 BuchprüfungDie Buchhaltung des Vereins wird in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Buchprüfern geprüft. Die Buchprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Buchhaltung die Entlastung des Schatzmeisters und Geschäftsführers.
§ 16 SatzungsänderungBeschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, können nur in der Mitgliederversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefaßt werden und bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
§ 17 Anhang der SatzungZum Anhang der Satzung gehören:
§ 18 Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und zwar mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Das bei Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins ist der Stadt Porta Westfalica zur Förderung der Jugendpflege im Stadtteil Veltheim zur Verfügung zu stellen. Beschlüsse hierüber bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.
Porta Westfalica, 11. Juli 20161. Vorsitzender2. Vorsitzender3. Vorsitzender
Anlage 1 zur SatzungEhrenordnung§ 1Zweck der Ehrenordnung ist es, einheitliche Richtlinien für die Ehrung verdienter Mitglieder zu schaffen. § 2Mitglieder, die dem Verein 25 Jahr angehören, werden mit der silbernen Ehrennadel ausgezeichnet. Mitglieder, die dem Verein 40 Jahre angehören, werden mit der goldenen Ehrennadel ausgezeichnet. § 3Die Ehrung verdienter Mitglieder erfolgt:
Vorschläge dazu unterbreitet der Gesamtvorstand dem Ehrenrat. Dieser entscheidet endgültig. Vorgeschlagen werden können:
die im Laufe eines Jahres oder über einen längeren Zeitraum besondere Leistungen, die über den normalen Rahmen hinausgehen, erbracht haben. § 4Wenn ein langjährig tätig gewesener Amtsträger sein Amt nicht mehr ausübt, kann er unter Verleihung eines Ehrenbriefes als Ehrenamtsträger ernannt werden mit Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand. § 5Personen, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 6Anträge auf Ehrungen von Mitgliedern können über den Vorstand beim Ehrenrat eingereicht werden. § 7Über die Anträge auf Ehrungen entscheidet der Ehrenrat. Ein Recht auf Ehrung besteht nicht. § 8Alle Ehrungen sind in der ihrer Bedeutung angemessenen Form vorzunehmen. § 9Die Ehrenordnung ist ein Anhang der Satzung des SuS Veltheim e.V.
Anlage 2 zur SatzungJugendordnung des SuS Veltheim e.V.§ 1 Name und MitgliedschaftMitglieder der Jugendabteilung des SuS Veltheim e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zu 18 Jahren, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. § 2 AufgabenDie Jugend des SuS Veltheim e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr direkt zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugend des SuS Veltheim e.V. sind:
§ 3 OrganeOrgane der Jugend des SuS Veltheim e.V. sind:
§ 4 VereinsjugendversammlungDie Vereinsjugendversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilungen. Aufgaben:
§ 5 Vereinsjugendausschuß
§ 6 JugendordnungsänderungenÄnderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Diese Jugendordnung ist eine Anlage der Satzung.
Anlage 3 zur SatzungGeschäftsordnung des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des BGB und der Satzung. 2. Die Geschäftsführung des Vorstandes umfaßt alle erforderlichen sachlichen und personellen Maßnahmen, die der Erfüllung der in der Satzung festgelegten Aufgaben dienen. 3. Die Vorstandsmitglieder sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet.
Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen, sowie die Einberufung hierzu. Vorstandssitzungen sollten monatlich stattfinden, bei Bedarf auch öfter. Der Vorstand kann zu Vorstandssitzungen jederzeit Mitglieder des Mitarbeiterkreises einladen. Einmal im Jahr sollte eine Sitzung zusammen mit dem Mitarbeiterkreis erfolgen. Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden bei Verhinderung und nehmen weitere Aufgaben wahr, die im Geschäftsverteilungsplan definiert sind. Der Schatzmeister/Geschäftsführer ist geschäftsführend tätig und ist verantwortlich für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Kontoführung und die Buchhaltung. Er erledigt die laufenden Kassengeschäfte und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, wobei ihm für die Routine- und Sachbearbeiteraufgaben eine Hilfskraft zur Verfügung gestellt wird. Zudem ist er für die Mitgliederverwaltung verantwortlich. Er nimmt weitere Aufgaben wahr, die im Geschäftsverteilungsplan definiert sind. Der Schriftwart führt die Protokolle und ist im Bedarfsfall bei der Erledigung des laufenden Schriftverkehrs behilflich; Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen und im Festausschuss. Entscheidungen im Vorstand bedürfen grundsätzlich der Beschlußfassung und sind zu protokollieren. Bei Abstimmung gilt die einfache Mehrheit. Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, in dem die verantwortlichen Zuständigkeiten im Vorstand im einzelnen geregelt sind. Dieser muß den Mitgliedern bekannt gemacht werden, damit diese wissen, wer der jeweils zuständige Ansprechpartner ist. 4. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung vorzulegen:
5. Um dem Vorstand eine ordentliche Geschäftsführung zu ermöglichen, ist der Vorstand berechtigt Verwaltungsleistungen zu entgelten. 6. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Anschaffung des laufenden Verbrauchsmaterials und der Sportgeräte. Er kann die Abteilungsleiter zum Einkauf bevollmächtigen. 7. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und bekommen keine Vergütung. Es werden nur Barauslagen z.B. Fahrtkosten, Porto, Sitzungsgelder ersetzt. 8. Für einen nachweisbar selbstverschuldeten Geldverlust haftet das schuldige Vorstandsmitglied mit seinem Barvermögen. 9. Diese Geschäftsordnung ist ein Anhang der Satzung.
Geschäftsverteilungsplan- gültig ab 1998 -
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