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Verein Satzung Satzung des SuS Veltheim 1894 e.V. - 3
Satzung des SuS Veltheim 1894 e.V. - 3 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dirk Müller   
Donnerstag, den 29. Juli 2010 um 16:42 Uhr
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Satzung des SuS Veltheim 1894 e.V.
Anlage 2 zur Satzung - Jugendordnung
Anlage 3 zur Satzung - Geschäftsordnung des Vorstandes
Geschäftsverteilungsplan
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Anlage 2 zur Satzung

Jugendordnung des SuS Veltheim e.V.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des SuS Veltheim e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zu 18 Jahren, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben

Die Jugend des SuS Veltheim e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr direkt zufließenden Mittel.

Aufgaben der Jugend des SuS Veltheim e.V. sind:

  1. Förderung des Sports
  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
  3. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
  4. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
  5. Pflege der internationalen Verständigung

§ 3 Organe

Organe der Jugend des SuS Veltheim e.V. sind:

  1. die Vereinsjugendversammlung
  2. der Vereinsjugendausschuß

§ 4 Vereinsjugendversammlung

Die Vereinsjugendversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilungen.

Aufgaben:

  1. Festlegung der Richtlinien des Vereinsjugendausschusses
  2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses
  3. Entlastung des Vereinsjugendausschuß
  4. Wahl des Vereinsjugendausschuß (Wahlberechtigt 14-18 Jahre)
  5. Beschlußfassung über vorliegende Anträge
  6. Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Jugendausschuß unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittes der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugendversammlung muß eine außerordentliche Versammlung innerhalb von 2 Wochen einberufen werden.
  7. Die Vereinsjugendversammlung wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Teilnehmer nicht anwesend sind. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
  8. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  9. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 Vereinsjugendausschuß

  1. 1. Der Vereinsjugendausschuß besteht aus:

    1. dem Jugendwart, der Mitglied des Vorstandes mit allen Rechten und Pflichten ist und
    2. zwei BeisitzerInnen

  2. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
  3. Die Mitglieder werden für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Wiederwahl im Amt.
  4. Jedes Vereinsmitglied ist in den Ausschuß wählbar.
  5. Die Sitzungen des Ausschusses finden nach Bedarf statt.
  6. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der zufließenden Mittel.
  7. Zur Durchführung besonderer Aktionen können weitere Gremien gebildet werden.

§ 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Diese Jugendordnung ist eine Anlage der Satzung.