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Verein Satzung
Satzung des SuS Veltheim 1894 e.V. PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dirk Müller   
Donnerstag, den 29. Juli 2010 um 16:42 Uhr

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr § 10 Vorstand
§ 2 Zweck § 11 Mitarbeiterkreis
§ 3 Mitgliedschaft § 12 Abteilungen
§ 4 Maßregelungen § 13 Ehrenrat
§ 5 Beiträge
§ 14 Wahlen
§ 6 Organe des Vereins § 15 Buchprüfung
§ 7 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit § 16 Satzungsänderung
§ 8 Mitgliederversammlung § 17 Anhang der Satzung
§ 9 Stimmrecht und Beschlußfassung § 18 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein, der am 21. Oktober 1945 gegründet wurde und die Tradition der ehemaligen Vereine „Turnverein Einigkeit Veltheim“ und „Arbeiter-, Turn- und Sportverein Veltheim“ fortsetzt, führt den Namen „Spiel- und Sportverein Veltheim e.V.“

Er hat seinen Sitz in Porta Westfalica und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Minden eingetragen
Die Vereinsfarben sind blau - gelb.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung, und zwar insbesondere die Pflege der Leibesertüchtigung auf breitester Grundlage, um der körperlichen und geistigen Ertüchtigung der Mitglieder - insbesondere der Jugend - zu dienen. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungskosten, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person - ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz - werden. Wer Mitglied werden will, legt einen schriftlichen Aufnahmeantrag vor, der bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein muß. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, hierfür Gründe anzugeben. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von 2 Wochen an den Ehrenrat zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

 

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod

  2. durch Ausschluß

  3. durch Austritt

Der Ausschluß kann aus folgenden Gründen erfolgen:

 

  1. Verstoß gegen die Satzung, Anordnung des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  2. Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins

  3. unehrenhaftem und unsportlichem Verhalten

  4. Nichtzahlung der Beiträge trotz schriftlicher Mahnung

Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung an den Ehrenrat möglich. Dieser entscheidet endgültig. Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann mit einer Frist von 14 Tagen nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

 

§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:


  1. Verweis

  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen die Maßregelung ist die Beschwerde innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen nach Zustellung an den Ehrenrat möglich.

 

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Durch die Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt werden. Hierzu bedarf es einer einfachen Mehrheit.

Ehrenmitglieder sind nach Erreichung des 70.Lebensjahres von der Zahlung des Beitrages freigestellt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Mitarbeiterkreis

  4. die Abteilungsversammlung

  5. die Jugendversammlung

  6. der Ehrenrat

§ 7 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

  2. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können die Tätigkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung pauschaler Aufwandsentschädigungen, insbesondere nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. 2 wird dem geschäftsführenden Vorstand übertragen. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragesbeendigung.

  3. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, für den Verein Tätigkeiten gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

  4. Über die entgeltliche Tätigkeit oder die Zahlung einer Aufwandsentschädigung beschließt der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte möglichst in den ersten beiden Januarwochen stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in der Form einer Veröffentlichung in der Tageszeitung. In den Vereinsaushängekästen ist auf die Mitgliederversammlung hinzuweisen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 8 Tagen liegen.

Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes

  2. Finanzbericht und der Bericht der Buchprüfer

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Wahlen des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes

  5. Wahlen und Bestätigung des Mitarbeiterkreises

  6. Beschlußfassung über die vorliegenden Anträge

  7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  8. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

  9. Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. der Vorstand beschließt oder

  2. 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dieses verlangen.

Die Einladung muss eine Woche vorher (zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung) unter Angabe der Tagesordnung in unseren Vereinspublikationen, auf unserer Internetseite und im Vereinsaushängekasten veröffentlicht werden. Außerdem muss die Tagesordnung ausgelegt werden.

 

§ 9 Stimmrecht und Beschlußfassung

Alle Mitglieder des Vereins über 14 Jahre sind stimmberechtigt. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getätigt. Ergibt sich bei Beschlüssen Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los in diesem Falle.

Der Vorstand und Ehrenrat, dessen Wählbarkeit auf die volljährigen Mitglieder beschränkt wird, ist in geheimer Wahl zu wählen. Alle übrigen Wahlen sind offen durch Handzeichen vorzunehmen, geheime Wahl muß jedoch erfolgen, wenn mindestens 1/20 der anwesenden Mitglieder eine solche verlangen.

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet

    1. als geschäftsführender Vorstand bestehend aus

      1. 1. Vorsitzender
      2. 2. Vorsitzender
      3. 3. Vorsitzender
      4. Schatzmeister und Geschäftsführer
      5. Jugendwart
      6. Schriftwart
    2. als Gesamtvorstand bestehend aus dem

      1. geschäftsführenden Vorstand
      2. den Abteilungsleitern
  2. Der Vorstand arbeitet nach der Geschäftsordnung des Vorstandes und dem Geschäftsverteilungsplan, die Anhang dieser Satzung sind.


  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Vertreter, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


  4. Die Aufgaben des Schriftwartes sind in der Geschäftsordnung des Vorstandes, ergänzend in einem Geschäftsverteilungsplan, geregelt.


  5. Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. (s. Jugendordnung)


  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.


 

§ 11 Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

  1. die Mitglieder des Gesamtvorstandes
  2. die Hallenkassierer
  3. die Buchprüfer
  4. die Übungsleiter

 

§ 12 Abteilungen

Alle Mitglieder sind berechtigt, sich in sämtlichen Abteilungen des Vereins sportlich zu betätigen. Bei Bedarf können mit Zustimmung des Vorstandes neue Abteilungen gegründet werden. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Der Abteilungsleiter wird in der Abteilungsversammlung gewählt. Er kann sich zur Unterstützung weitere Mitarbeiter hinzuwählen lassen. Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand für alle Vorgänge in der Abteilung voll verantwortlich.

Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben, jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes und mit einfacher Stimmenmehrheit der Abteilungsversammlung.

Die Abteilungen haben keine eigenen Kassen.

Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf einberufen und vom Abteilungsleiter geleitet.

 

§ 13 Ehrenrat

Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern. Die Anrufung des Ehrenrates erfolgt schriftlich über den Vorstand. Der Ehrenrat entscheidet bei Ausschluß, Ehren- und Disziplinarangelegenheiten von Mitgliedern, sofern diese den Ehrenrat anrufen. Entscheidungen des Ehrenrates erfolgen nach absoluter Mehrheit und sind unanfechtbar.

Der Ehrenrat wählt sich einen Vorsitzenden.

 

§ 14 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, der Abteilungsleitung des Ehrenrates sowie die Buchprüfer werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 15 Buchprüfung

Die Buchhaltung des Vereins wird in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Buchprüfern geprüft. Die Buchprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Buchhaltung die Entlastung des Schatzmeisters und Geschäftsführers.

 

§ 16 Satzungsänderung

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, können nur in der Mitgliederversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefaßt werden und bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

 

§ 17 Anhang der Satzung

Zum Anhang der Satzung gehören:

  1. die Ehrenordnung des Vereins

  2. die Jugendordnung des Vereins

  3. die Geschäftsordnung des Vorstandes

  4. der Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und zwar mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

Das bei Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins ist der Stadt Porta Westfalica zur Förderung der Jugendpflege im Stadtteil Veltheim zur Verfügung zu stellen. Beschlüsse hierüber bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.

 

Porta Westfalica, 11. Juli 2016

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

3. Vorsitzender

 

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